Zusammenfassung: Gegenständlich stellt die erkennende Instanz klar, dass der Nachweis auf den Erlag des geforderten Vadiums durch Beibringung des Originaldokuments und nicht, entgegen der eindeutigen Festlegung durch den Auftraggeber, durch eine Kopie der Bankgarantie zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 86 BVergG; § 129 BVergG

