Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf ein Nachprüfungsverfahren und die Nichtigerklärung einer Ausscheidungsentscheidung geht das BVA der Frage nach, ob der Antragstellerin ein unmittelbarer Schaden droht, der durch die Untersagung der Zuschlagsentscheidung abzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG; § 329 Abs 3 BVergG

