Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob auch einem bereits ausgeschiedenen Bieter als Antragsteller einer einstweiligen Verfügung der Name des Unternehmers, mit dem eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, mitzuteilen ist.
Rechtsgrundlagen: § 151 Abs 3 BVergG

