Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt das BVA fest, dass sich ein Antragsteller mit seinem Begehren alleine im Ausdruck vergriffen hat, weshalb dessen Begehren eindeutig aus seinem Antrag auf eine vorläufige Maßnahme abzuleiten ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG

