Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der UVS eindeutig fest und somit klar, ob ein vom Antragsteller in einer Bieterlücke angebotenes Produkt dem Leitprodukt des Auftraggebers entspricht.
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs 1 BVergG; § 129 BVergG
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