Zusammenfassung: Gegenständlich hält die erkennende Instanz fest, dass eine fehlerhafte, aber vermeintlich bestandsfest gewordene, Ausschreibung den Antragsteller im Nachprüfungsverfahren verpflichtet, auf die problembehaftete Ausschreibung hinzuweisen, um einem Ausscheiden durch ein mangelhaftes Angebot entgegenzuwirken.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 6 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

