Zusammenfassung: Der VKS gibt mit seiner Entscheidung Antwort auf die Frage, ob vom verfahrensrechtlichen Grundsatz der Waffengleichheit Akteneinsicht auf jene Aktenteile zu beschränken ist, die das Angebot des antragstellenden Bieters betreffen.
Rechtsgrundlagen: § 17 AVG; § 23 Abs 1 BVergG; § 128 BVergG

