Zusammenfassung: In entschiedener Sache hält der VKS-Wien deutlich fest, dass eine Insolvenz, die ausschließlich einen Subunternehmer betrifft, den Teilnahmeberechtigten an einem Vergabeverfahren nicht mit Ausschluss bedroht.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 2 BVergG

