Zusammenfassung: In Hinblick auf die Ausscheidung einer Antragstellerin klärt das BVA, ob diese ein wiederholtes Mal zur Beibringung von Nachweisen aufzufordern gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen: § 126 BVergG; § 129 Abs 2 BVergG
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Zusammenfassung: In Hinblick auf die Ausscheidung einer Antragstellerin klärt das BVA, ob diese ein wiederholtes Mal zur Beibringung von Nachweisen aufzufordern gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen: § 126 BVergG; § 129 Abs 2 BVergG
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