Zusammenfassung: Gegenständlich war zu klären, ob ein Bewerber auch nach Fristablauf, aber vor der Entscheidung über eine Nichtzulassung Nachweise gültig erbringen kann.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 7 BVergG; § 129 Abs 2 BVergG
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Zusammenfassung: Gegenständlich war zu klären, ob ein Bewerber auch nach Fristablauf, aber vor der Entscheidung über eine Nichtzulassung Nachweise gültig erbringen kann.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 7 BVergG; § 129 Abs 2 BVergG
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