Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in entschiedener Sache fest, ob das Vergabeverfahren auch fortgeführt werden kann, wenn die Mindestanzahl geeigneter Bieter nicht erreicht wird.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 4 BVergG
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Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in entschiedener Sache fest, ob das Vergabeverfahren auch fortgeführt werden kann, wenn die Mindestanzahl geeigneter Bieter nicht erreicht wird.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 4 BVergG
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