Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich die erkennende Instanz der Frage, ob der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch auf den falsch bezeichneten Auftraggeber anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVergG
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Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich die erkennende Instanz der Frage, ob der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auch auf den falsch bezeichneten Auftraggeber anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVergG
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