Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte das BVA als Teilaspekt zu analysieren, nach welcher Maßgabe die Auftraggebereigenschaft im Vergabeverfahren zu bestimmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVergG
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Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte das BVA als Teilaspekt zu analysieren, nach welcher Maßgabe die Auftraggebereigenschaft im Vergabeverfahren zu bestimmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 8 BVergG
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