Zusammenfassung: Das BVA stellt vorliegend fest, ob über einen Antrag auf Aufhebung einer EV nach der Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag auch noch zu entscheiden ist.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 4 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA stellt vorliegend fest, ob über einen Antrag auf Aufhebung einer EV nach der Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag auch noch zu entscheiden ist.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 4 BVergG
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