Zusammenfassung: In Hinblick auf den konkreten Sachverhalt geht das BVA der Frage nach, ob eine im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung unterlassene Einholung einer Auskunft im Regime des AuslBG für den Ausgang des Vergabeverfahrens entscheidungskausal war.
Rechtsgrundlagen: § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006; § 28 AuslBG

