Zusammenfassung: Gegenständlich klärt das BVA, ob es in Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip ausreicht, die Gesamtsumme zu verlesen, um Bietern die Reihung der Angebote bei der Angebotseröffnung erkennen zu lassen und diese mit allen notwendigen Informationen zu versorgen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 26 BVergG; § 118 BVergG

