Zusammenfassung: Das BVA stellt eindeutig klar, dass beim Billigstbieterprinzip alleine aufgrund der niedrigsten Gesamtsumme zu entscheiden ist, ohne dass für weitere Erwägungen Raum wäre.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 3 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Das BVA stellt eindeutig klar, dass beim Billigstbieterprinzip alleine aufgrund der niedrigsten Gesamtsumme zu entscheiden ist, ohne dass für weitere Erwägungen Raum wäre.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 3 BVergG
Schlagwörter:
