Zusammenfassung: Der VwGH hält mit seiner Entscheidung fest, dass das BVA als Verwaltungsbehörde sehr wohl in Zivilsachen entscheiden kann, ohne dass dies dem Grundsatz der Gewaltenteilung zuwider läuft.
Rechtsgrundlagen: Art 94 B-VG; § 334 Abs 7 BVergG

