Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung widmet sich dem Ermessen der Behörde bei der Festlegung einer Geldbuße für Vergabeverstöße.
Rechtsgrundlagen: § 334 Abs 7 BVergG
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Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung widmet sich dem Ermessen der Behörde bei der Festlegung einer Geldbuße für Vergabeverstöße.
Rechtsgrundlagen: § 334 Abs 7 BVergG
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