Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das BVA fest, dass bereits zu Beginn der Stillhaltefrist Informationen betreffend die Überprüfbarkeit einer Zuschlagsentscheidung vorliegen müssen. Wie wirkt sich das Fehlen einer entsprechenden Begründung aus?
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG; § 128 Abs 3 BvergG; § 131 BVergG

