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BVA: Weitreichende Berichtigungen und Klarstellungen der Ausschreibungen führen zur Neuausschreibungspflicht

VergaberechtJudikaturMag. Beatrix Lehner, Magistrat WienRPA (Index) 2012, 213 - 217 Heft 4 v. 1.8.2012

Zusammenfassung: Das BVA beschreibt im Rahmen seiner Entscheidung, unter welchen gegebenen Voraussetzungen ein Auftraggeber wegen weit gefasster Berichtigungen der Ausschreibung diese überhaupt neu auszuführen hat.

Rechtsgrundlagen: § 90 BVergG; § 138 BVergG; § 141 Abs 2 BVergG; § 312 BVergG

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