Zusammenfassung: Das BVA beschreibt im Rahmen seiner Entscheidung, unter welchen gegebenen Voraussetzungen ein Auftraggeber wegen weit gefasster Berichtigungen der Ausschreibung diese überhaupt neu auszuführen hat.
Rechtsgrundlagen: § 90 BVergG; § 138 BVergG; § 141 Abs 2 BVergG; § 312 BVergG

