Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich das BVA klärend der Frage zu, ob das Bestehen von Geschäftsgeheimnissen unter Umständen der Erfüllung der Informationspflichten des Auftraggebers den verbliebenen Bietern gegenüber zwingend entgegensteht. Wie hat ein Auftraggeber mit sensiblen Daten umzugehen?
Rechtsgrundlagen: § 131 BVergG; § 128 Abs 3 BVergG

