Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung stellt das BVA klar, dass eine in Gründung befindliche Projektgemeinschaft mangels Rechtspersönlichkeit keinen gültigen Teilnahmeantrag am Vergabeverfahren stellen und diesen Mangel konsequent auch nicht mehr sanieren kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 312 BVergG; § 316 BVergG; § 319 BVergG

