Zusammenfassung: Das BVA hält klar und deutlich fest, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit als Zulassungskriterium bereits im Zeitpunkt der Angebotseröffnung vorzuliegen hat und später freiwerdende Ressourcen dahingehend nicht mehr begünstigend wirken können.
Rechtsgrundlagen: § 141 BVergG

