Zusammenfassung: Das BVA stellt klar, dass in vorliegender Sache eine angefochtene Unterlassung der Berichtigung nicht auch bereits unanfechtbar gewordene Verfahrensakte erfasst.
Rechtsgrundlagen: § 321 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA stellt klar, dass in vorliegender Sache eine angefochtene Unterlassung der Berichtigung nicht auch bereits unanfechtbar gewordene Verfahrensakte erfasst.
Rechtsgrundlagen: § 321 BVergG
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