Zusammenfassung: Gegenständlich hatte das BVA zu klären, ob es im Regime des BVergG zur Gebührenrundung im Gesetzesvollzug zuständig ist.
Rechtsgrundlagen: § 318 Abs 1 Z 2 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Gegenständlich hatte das BVA zu klären, ob es im Regime des BVergG zur Gebührenrundung im Gesetzesvollzug zuständig ist.
Rechtsgrundlagen: § 318 Abs 1 Z 2 BVergG
Schlagwörter:
