Zusammenfassung: Das BVA stellt fest, dass Pauschalgebühren wie beantragt entrichtet werden, auch wenn ein Antrag den tatsächlich bestrittenen Gebühren hinterher bleibt.
Rechtsgrundlagen: § 319 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Das BVA stellt fest, dass Pauschalgebühren wie beantragt entrichtet werden, auch wenn ein Antrag den tatsächlich bestrittenen Gebühren hinterher bleibt.
Rechtsgrundlagen: § 319 BVergG
Schlagwörter:
