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Ersatz der Pauschalgebühren nur im gesetzlichen Ausmaß

VergaberechtJudikaturRPA (Index) 2012/23RPA (Index) 2012, 46 Heft 1 v. 15.2.2012

Zusammenfassung: Das BVA stellt fest, dass Pauschalgebühren wie beantragt entrichtet werden, auch wenn ein Antrag den tatsächlich bestrittenen Gebühren hinterher bleibt.

Rechtsgrundlagen: § 319 BVergG

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