Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich das BVA mit dem Vorliegen sowie dem Nachreichen von Ausscheidungsgründen zu widmen. Unter welchen gegebenen Voraussetzungen ist in Hinblick auf die Ausschreibungsbedingungen ein Aufklärungsverfahren durchzuführen und wird ein Bieter präkludiert, der nicht im EWR ansässig ist?
Rechtsgrundlagen: § 126 BVergG; § 269 Abs 1 Z 5 BVergG

