Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der VKS Wien der Frage nach, ob der Zusammenschluss von Ziviltechnikern und Baumeistern in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts standeswidrig ist und somit der in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Rechtstreue des Angebots zuwiderläuft.
Rechtsgrundlagen: § 69 BVergG; § 129 BVergG; § 21 ZTG

