Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich das BVA der Frage klärend zu, ob durch Zuschlagserteilung vor Bekanntgabe ein Schaden droht.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich das BVA der Frage klärend zu, ob durch Zuschlagserteilung vor Bekanntgabe ein Schaden droht.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG
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