Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt das BVA fest, dass der Bieter solange im Vergabeverfahren verbleit, solange sein Angebot nicht ausgeschieden wird. Dementsprechend ist auch die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 131 Abs 1 BVergG; § 132 Abs 1 BVergG

