Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache stellt das BVA mit Deutlichkeit fest, dass auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen die Zuschlagsentscheidung den im Verfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen ist.
Rechtsgrundlagen: § 131 BVergG; § 141 Abs 5 BVergG

