Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht das BVA der Frage nach, ob in concreto die Anordnung einer vorläufigen Untersagung der Zuschlagsentscheidung als gelindestes Mittel zu bewerten ist, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Zuschlagsentscheidung der Antragstellerin nicht zur Kenntnis zu bringen sein wird.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 3 BVergG

