Zusammenfassung: In Hinblick auf das Ausscheiden eines Angebotes hatte sich das BVA in vorliegender Sache mit dem vorläufigen Verbleib im Vergabeverfahren zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG; § 131 BVergG
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Zusammenfassung: In Hinblick auf das Ausscheiden eines Angebotes hatte sich das BVA in vorliegender Sache mit dem vorläufigen Verbleib im Vergabeverfahren zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG; § 131 BVergG
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