Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage als zentrales Element, unter welchen Voraussetzungen die Zuschlagsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern bekannt zu machen ist.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage als zentrales Element, unter welchen Voraussetzungen die Zuschlagsentscheidung den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern bekannt zu machen ist.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVergG
