Zusammenfassung: Der VKS Wien spricht mit seiner Entscheidung eindeutig und klar aus, dass im Regime des WVRG eine Zuständigkeit der Nachprüfungsbehörde in Hinblick auf die Nichtigerklärung eines Zuschlags nicht gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 4 WVRG 2007

