Zusammenfassung: In Hinblick auf den Widerruf des Vergabeverfahrens hatte sich der VKS Wien in angesprochener Sache mit der Klaglosstellung und einem Nichtigerklärungsantrag zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 4 WVRG 2007
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Zusammenfassung: In Hinblick auf den Widerruf des Vergabeverfahrens hatte sich der VKS Wien in angesprochener Sache mit der Klaglosstellung und einem Nichtigerklärungsantrag zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 4 WVRG 2007
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