Zusammenfassung: Der VKS hatte sich im Rahmen seiner Entscheidung mit der verpflichtenden Begründung einer Angebotsbewertung in Hinblick auf ein vorgegebenes Bewertungsschema zu befassen, um einer allfälligen Mangelhaftigkeit des Verfahrens entgegenzuwirken.
Rechtsgrundlagen: § 128 Abs 1 BVergG

