Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache geht der VKS der Frage nach, ob ein sich in ein Angebot eingeschlichen habender Text als Willenserklärung zu sehen ist, wenn der Antragsteller dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnt.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

