Zusammenfassung: In Hinblick auf die Verlängerung einer Anbotsfrist hatte sich der VKS Wien in entschiedener Sache dem strittigen Wiederaufleben einer Frist in Bezug auf eine Ausschreibungsanfechtung nach Berichtigung zu widmen.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 WVRG 2007; § 321 Abs 4 BVergG

