Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung thematisiert das BVA den Problemkreis von spekulativen Preisen in Angeboten, wobei auf die Frage eingegangen wird, wie der Bieter auf eine ungenaue Ausschreibung zu reagieren hat, um das Problemfeld von Null-Preisen gar nicht erst entstehen zu lassen.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 BVergG; § 321 BVergG

