Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung befasst sich das BVA mit der Interpretation von Ausschreibungsunterlagen und hält fest, dass Alternativangebote die Mindestanforderungen iSd BVergG zu erfüllen haben und dass die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sichergestellt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 2 BVergG 2006; § 81 BVergG; § 106 BVergG; § 129 BVergG; § 914 ABGB

