§ 125 Abs 1 BVergG 2006; § 268 Abs 2 Z 2 BVergG 2006
In vorliegender Sache hatte sich der VwGH mit der Aufgabe des Auftraggebers - iSd § 125 Abs 2 BVergG 2006 die Angemessenheit der Preise zu prüfen - befasst. Er hält hierbei fest, dass die Kriterien dieser Bestimmung auch bei der vertieften Angebotsprüfung im Sektorenbereich zu gelten haben.

