Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung befasst sich mit den Pflichten eines Auftraggebers bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge hinsichtlich der Bekanntgabe der Gründe für die Zuschlagsentscheidung. Das BVA fordert in diesem Fall auch bei nicht prioritärer Dienstleistungen die Nachvollziehbarkeit von Auftraggeberentscheidungen.

