Zusammenfassung: Der VwGH betrachtet in vorliegender Entscheidung ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot nur dann als gerechtfertigt, wenn der Bieter dies klar zum Ausdruck bringt. Das Erwähnen oder Anfügen eigener AGB wird nicht als ausreichend erachtet.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 2 BVergG 2006

