Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung erachtete das BVA ein wegen Planungsfehlern dem Angebotsvorgaben der Auftraggeberin nicht entsprechendes Angebot als unbehebbar fehlerhaftes Angebot. Das BVA prüfte, ob dieses damit zwingend auszuscheiden ist und ob damit der Antragstellerin ein Schaden gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 entstanden ist. Weiters prüfte es die Antragslegitimation der Antragstellerin.

