Zusammenfassung: Das BVA geht in vorliegender Entscheidung der Frage nach, ob ein Feststellungsantrag auch dann als unzulässig anzusehen ist, wenn in einem Nachprüfungsverfahren die Rechtswidrigkeit tatsächlich geltend gemacht wurde und in diesem Fall noch ein Verfahren vor dem VfGH oder dem VwGH anhängig ist.
Rechtsgrundlagen: § 332 Abs 5 BVergG 2006

