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Ne bis in idem

VergaberechtJudikaturRPA (Index) 2011/48cRPA (Index) 2011, 169 Heft 3 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: Das BVA hatte in vorliegender Feststellungsklage dieselben Vergabeverstöße zu prüfen, über die das Bundesvergabeamt bereits im Nachprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden hatte. Wie bereits im Bescheid festgestellt, rechtfertigen die im Nachprüfungsverfahren festgestellten Rechtswidrigkeiten in der Ausschreibung nicht eine Gesamtaufhebung, da die Ermittlung des Bestbieters auch nach Nichtigerklärung einzelner Ausschreibungsbestimmungen weiterhin möglich war. Die Prüfung, ob eine Inkorporierung der nichtig erklärten Ausschreibungsteile in die abgeschlossene Rahmenvereinbarung, sowie ob eine Berücksichtigung von mit ex tunc Wirkung gestrichenen Bestimmungen der Ausschreibung bei der Angebotsbewertung stattgefunden hatte, wurde im Anlassfall verneint.

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