Zusammenfassung: Der VwGH legt mit vorliegender Entscheidung fest, dass auch rechtliche Gründe, die auf einem Fehler des Auftraggebers beim Ausschreibungsverfahren beruhen, den Auftraggeber zum Widerruf verpflichten. Dies gilt auch bei erst nachträglichem Bekanntwerden von Tatsachen, ebenso hält er fest, dass durch Fahrlässigkeit hervorgerufene Fehler keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung haben, sondern allenfalls schadenersatzrechtliche Auswirkungen.

