Zusammenfassung: Der VwGH hält in vorliegender Entscheidung fest, dass ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren als unzulässig anzusehen ist, da nur die obsiegende Partei von der unterlegenen Partei gem § 47 Abs 1 VwGG diesen Anspruch geltend machen kann. In einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat jede Partei gemäß § 58 VwGG den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

